SPORTGEMEINSCHAFT LIMMER VON

 Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die im Jahre 1900 gegründete Sportgemeinschaft Limmer führt künftig den Namen

„SG Limmer von 1900 e. V.“

( nachfolgend „ der Verein“ genannt)

           und hat den Sitz in Hannover.

  1. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
  3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2.    Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege der körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, insbesondere Wettkämpfen, sowie Errichtung, Erweiterung, Unterhaltung und Pflege von Sportanlagen. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Mittel des Vereins, auch solche, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die Pflege einer jeweilig bestimmten Sportart betreiben. Diese Abteilungen sind in der Haushaltsführung unselbständig.
  2. Jeder Sparte steht eine Spartenleiterin / ein Spartenleiter vor, die /der alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der / s gesetzlichen Vertreterin / Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter einer Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Ende eines Quartals zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist, Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über eventuelle Umlagen, die nicht mehr als zwölf Monatsbeiträge der jeweiligen Beitragsklasse betragen dürfen, entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
  4. Für Ansprüche gegen den Verein im Zusammenhang mit aus den dem sportlichen Betrieb stehenden Angelegenheiten ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
  5. Die §§104ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden Anwendung.

 § 9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

- der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenen Vorsitzenden
- der Kassenwartin / dem Kassenwart
- den Spartenleiterinnen / den Spartenleitern
- der Schiedsrichterobfrau / dem Schiedsrichterobmann
- der Schriftführerin / dem Schriftführer ( ohne Stimmrecht )

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der  Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

- die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende
- die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende
- die Kassenwartin / der Kassenwart

  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter nach Abs. 3 in einer Person ist unzulässig.
  2. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 § 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die erste Vorsitzende / der erste Vorsitzende darf nicht im selben Kalenderjahr wie ihr / sein Stellvertreter gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

                   § 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 § 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin / des Kassenprüfers
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern In Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung von Anträgen

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgendem Tag, bzw. der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, dem Anschlag am „Schwarzen Brett“ oder Versendung der Einladung per Email. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen bewertet ) beschlossen werden.

Auch zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erforderlich.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin / vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin / der Protokollführer
- die Anwesenheitsliste incl. Anzahl der Stimmberechtigten
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 § 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 § 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei bis drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfung muss einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege hat sachlich und rechnerisch zu erfolgen. Die Kassenprüferinnen / die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung oder auch eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 20 Datenschutz

1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung ( DS-GVO ) und des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 GS-GVO
- Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
- Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten ernennen.

 § 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 § 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der Sportgemeinschaft Limmer von 1900 e.V. am 30.04.2019 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in Kraft. Die bisherige Vereinssatzung vom 02.04.1993 wird mit gleichem Datum ungültig.

§ 23 Salvatorische Formel

Die Satzung behält ihre Gültigkeit, auch wenn ein Teil der Satzung außer Kraft gesetzt wird

 Hannover, 18.08.2019